Wenn Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Der Pfandleiher muss der zuständigen Behörde den Beginn des Gewerbes und jeden Wechsel der benutzten Räume anzeigen.
Der Pfandleiher ist zur Buchführung verpflichtet.
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren/dessen Bezirk Sie gewerblich tätig werden wollen.
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers ist in der gesamten Bundesrepublik gültig.
Ein Pfandleiher kann gleichzeitig im Besitz einer Versteigerungserlaubnis sein (und umgekehrt). Er darf die Versteigerung aber selbst nicht vornehmen.
Bei juristischen Personen sind die Unterlagen für die im Gesellschaftervertrag, Satzung vertretungsberechtigten Personen vorzulegen:
Derzeit fallen 200,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an.
Ordnungsamt und Feuerwehrangelegenheiten der Gemeinden Dahme, Grube und Kellenhusen
Ordnungsamt Gemeinde Grömitz
Ordnungsamt Gemeinde Grömitz