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Kirchenaustritt

Voraussetzungen

Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt des Wohnsitzes abgegeben werden. Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch einen Termin mit uns.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis
  • statt Personalausweis: Reisepass mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist,
  • wenn vorhanden: Taufbescheinigung

Gebühren/Kosten

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 20,00 € gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren. Diese Gebühr ist direkt im Standesamt zu zahlen.

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuer ist in der Regel ab dem nächsten Folgemonat nicht mehr zu zahlen.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG),
  • Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 25.3 - VwGebV.
  • Kirchensteuergesetz (KiStG)
  • Kirchenaustrittsgesetz (KiAustrG)

 

Kircheneintritt

kann nur im Kirchenbüro der jeweiligen Religionsgemeinschaft erklärt werden.

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