Onlineantrag Aufgrabeschein
Wichtiger datenschutzrechtlicher Hinweis
Wir wollen Ihnen mit diesem Angebot einen Weg zu Ihrer Behörde ersparen. Wir weisen Sie aber darauf hin, dass Ihre angegebenen Daten im Internet über E-Mail unverschlüsselt übermittelt werden. Dem Datenschutz wird also insoweit keine Rechnung getragen.
Bei Aufgrabungen gelten folgende Auflagen
-
Auflagen
1. Allgemeines
a) Sämtliche Kosten, die durch den Aufbruch, die Leitungsverlegung und die Wiederherstellung des bestehenden Zustandes anfallen, gehen
zu Lasten des Antragstellers.
b) Falls die Bauarbeiten nicht zu dem beantragten Zeitpunkt begonnen werden können, ist umgehend Nachricht an die Gemeinde
erforderlich. Die Genehmigung gilt nur für die angegebene Zeit und den angegebenen Zweck.
c) Vor Baubeginn hat sich der Antragsteller über die Lage der vorhandenen Leitungen bei den zuständigen
Leitungsverwaltungen zu unterrichten. Für Schäden aller Art, die bei den Bauarbeiten an den Versorgungs- und
Entsorgungsleitungen entstehen, haftet der Antragsteller. In jedem Fall ist bei Beschädigung einer unterirdischen Anlage
der betreffende Leitungsträger umgehend zu benachrichtigen. Sind Änderungen an den vorhandenen Anlagen
erforderlich, ist vorher die schriftliche Zustimmung der betreffenden Leitungsverwaltung einzuholen.
d) Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Baustelle aufzuräumen und die Abnahme zu beantragen. Diese wird
innerhalb von 12 Tagen nach Antragseingang durch die Gemeinde – auf Verlangen des Antragstellers in dessen
Abwesenheit – durchgeführt. Bei Feststellung von Mängeln ist eine neue Abnahme erforderlich.
Über die erfolgte Abnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.e) Vom Tag der Abnahme an gerechnet haftet der Antragsteller auf die Dauer von vier Jahren für die einwandfreie
Herstellung der Arbeiten. In dieser Zeit sind etwa eintretende Schäden unverzüglich zu beheben. Kommt der Antragsteller
einer Aufforderung der Gemeinde, einen Schaden innerhalb einer gestellten Frist zu beseitigen, nicht nach, ist die
Gemeinde berechtigt, die Schadensbehebung selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des Antragstellers
durchzuführen.
f) Falls im Zusammenhang mit den Bauarbeiten oder der vierjährigen Haftungszeit einem Dritten ein Schaden entsteht, ist
der Antragsteller verpflichtet, die Gemeinde von allen erhobenen Ansprüchen freizustellen. Hält ein Geschädigter sich
dennoch zunächst an die Gemeinde, hat der Antragsteller der Gemeinde sämtliche Verpflichtungen einschließlich etwa
entstehender Nebenkosten zu erstatten.
g) Alle Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum bedürfen einer (gebührenpflichtigen) verkehrsbehördlichen Anordnung
durch die Gemeinde.
2. Bautechnische Bedingungen
a) Die Bauarbeiten sind nach den allgemein aktuell anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach den technischen
Vorschriften für Bauleistungen (VOB Teil C) und den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Aufgrabungen in Verkehrsflächen in der jeweils aktuellsten Fassung durchzuführen.
b) Bei der Ausführung der Arbeiten sind die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen.
c) Der einer „Aufgrabegenehmigung“ beizufügende Lageplan ist Bestandteil der Genehmigung. Die angegebene Trasse der
Leitung ist einzuhalten. Abweichungen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Gemeinde erlaubt.
d) Alle Bäume im Bereich der Aufgrabung sind pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung in den ober- und unterirdischen
Teilen zu schützen. Aufgrabungen dürfen nur so durchgeführt werden, dass die Standsicherheit und das gesunde
Wachstum der Bäume nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Zusätzliche Auflagen der Gemeinde sind zu beachten.
Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen oder Zerstörungen haften der Erlaubnisinhaber (Antragsteller und Bauausführende Firma); er hat Ersatz zu leisten.
e) Werden durch Aufbruch Materialien unbrauchbar oder beschädigt, so sind diese abzufahren und durch neue zu ersetzen.
Für abhanden gekommenes Material ist neues zu beschaffen. Die Anforderungen der Gemeinde über Art und Güte des
Materials sind zu erfüllen.
f) Falls beim Aufbruch Boden vorgefunden wird, der zur ordnungsgemäßen Verdichtung nicht geeignet ist, insbesondere
nicht frostsicher wirkt, ist dieser Boden abzufahren und durch guten frostsicheren Füllboden zu ersetzen.
g) Falls Überbrückungen der Baugrube für Fahrzeuge oder Fußgänger erforderlich werden, ist auf Verlangen der Gemeinde
der statische Nachweis über die Standsicherheit der Überbrückungen und der Baugrube zu führen. Grundsätzlich sind die
neuesten Sicherheitsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft einzuhalten.
h) Bei der nach der Beendigung der Bauarbeiten durchzuführenden Abnahme ist ein Bestandsplan mit genauen
Vermessungen der Leitungen und sonstigen unterirdischen Anlagen vorzulegen. Falls diese Forderung nicht erfüllt wird,
kann die Gemeinde die Abnahme verweigern, bis der Plan vorgelegt wird.
i) Es dürfen nur solche Unternehmer mit Arbeiten an öffentlichen Wegen beschäftigt werden, die auf dem Gebiet des Erd- und Straßenbaus
über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen sowie über entsprechende Fachkräfte und Geräte verfügen. Die Verwaltungsgemeinschaft
Grömitz ist berechtigt, Firmen abzulehnen, auf welche die Voraussetzungen nicht zutrifft.
j) Entstehen bei Straßenbefestigungen (Asphalt, Pflaster) Restbreiten von unter 50 cm, so sind diese Streifen mit aufzunehmen und neu zu
verlegen bzw. herzustellen. Wird ein nicht regelkonformer Straßen- und Wegeaufbau vorgefunden, ist dieser nach Verlegung herzustellen.
k) Bei Unklarheiten ist es empfehlenswert, die Gemeinde zu informieren.
3. Verkehrstechnische Bedingungen
Der Straßenverkehr darf nicht gefährdet werden. Vor dem Beginn der Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr
auswirken, müssen die (Bau-)Unternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes von der Straßenverkehrsbehörde
der Gemeinde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie
der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie
gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt der bauausführenden Firma!
-
Datenschutzerklärung – Nutzung Ihrer Daten aus diesem Formular
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns im Rahmen dieses Formulars zur Verfügung stellen, werden nur für die Bearbeitung Ihrer Anfrage bzw. Kontaktaufnahme und für die damit verbundene technische Administration verwendet. Die Weitergabe an Dritte findet nicht statt.
Sie haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten.
Wir werden personenbezogene Daten ohne Ihre Zustimmung nicht an Dritte weiterleiten, die keine Partner (Webseitenprogrammierer, Hoster der Server) sind, es sei denn wir sind aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zu einer Herausgabe gezwungen. Es erfolgt keine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte zu Werbezwecken.
Weitere Informationen zum Datenschutz und zum Umgang mit personenbezogenen Daten finden Sie in der allgemeinen Datenschutzerklärung dieser Website.