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Ergebnisse und Informationen zur Kommunalwahl am 14.05.2023

Feststellung der Gültigkeit der Gemeindewahl in den Gemeinden Dahme, Grömitz, Grube und Kellenhusen

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede oder jeder Wahlberechtigte(r) der genannten Gemeinden schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei:

Gemeinde Grömitz

Der Bürgermeister als Gemeindewahlleiter

Kirchenstraße 11

23743 Grömitz

innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt am Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung und damit verbunden auf die Möglichkeit des Rechtsbehelfs; diese erfolgte über das gemeindliche Ratsinformationssystem ALLRIS per Onlinestellung am 30.05.2023.

 

Weitere Ergebnisse zur Kommunalwahl finden Sie auf der Landesseite www.wahlen-sh.de

Wahlbekanntmachung

1. Am 14. Mai 2023 findet die Gemeinde- und Kreiswahl in den Gemeinde Dahme, Grömitz, Grube und Kellenhusen statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Einteilung der Gemeinden in Wahlbezirke und die Lage der Wahlräume ist aus den übersandten Wahlbenachrichtigungen ersichtlich.

3. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler werden gebeten, die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgegeben werden. Es wird ein weißer Stimmzettel für die Gemeindewahl und ein roter Stimmzettel für die Kreiswahl verwendet.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat bei der Gemeindewahl der Gemeinde Grömitz zwei Stimmen und bei der Kreiswahl eine Stimme.
In den Gemeinden Dahme, Grube und Kellenhusen hat jede Wählerin und jeder Wähler sechs Stimmen bei der Gemeindewahl und eine Stimme bei der Kreiswahl.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimmen jeweils in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder anders eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme gelten soll.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass sein Inhalt verdeckt ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Grömitz, Kirchenstraße 11, 23743 Grömitz, die amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht. Näheres ergibt sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl, das jede Briefwählerin und jeder Briefwähler mit den Briefwahlunterlagen erhält.

6. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 5 Abs. 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes).

Grömitz, 04.05.2023

Der Gemeindewahlleiter
Gez. Mark Burmeister
Bürgermeister

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Gemeinde- und Kreiswahl am 14.05.2023 in den Gemeinden Dahme, Grömitz, Grube und Kellenhusen

Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde- und Kreiswahl für die Wahlbezirke der Gemeinden Dahme, Grömitz, Grube und Kellenhusen wird in der Zeit vom 24. bis 28. April 2023 während der Dienststunden im Rathaus Grömitz, Einwohnermeldeamt, Zimmer 2, Kirchenstraße 11, 23743 Grömitz, und in der Außenstelle Grube, Bürgerbüro, Zimmer 11, Hauptstraße 16, 23749 Grube, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Person überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach §27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes besteht.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2.   Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 28. April 2023 bis 12.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Grömitz, Rathaus, Zimmer 2, Kirchenstraße 11, 23743 Grömitz, oder in der Außenstelle Grube, Bürgerbüro, Zimmer 11, Hauptstraße 16, 23749 Grube, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

3.   Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 23. April 2023 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4.   Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmenabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieser Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag

      5.1. eine Wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

      5.2. eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

      a)        wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfristversäumt hat,

      b)        wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,

      c)        wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 12. Mai 2023, 12.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierter Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

6.   Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

      - bis zu zwei amtliche Stimmzettel (Gemeindewahl und Kreiswahl,

      - einen amtlichen blauen Wahlumschlag,

      - einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters und

      - ein Merkblatt für die Briefwahl.

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

 

Grömitz, 21.04.2023

Der Gemeindewahlleiter

Gez. Mark Burmeister

Bürgermeister

Sitzung des Gemeindewahlausschusses

Eine öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge findet am Freitag, den 24.03.2023 - 11.00 Uhr im Feuerwehrgerätehaus Grömitz, Am Schoor 37 statt.

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