Sprungziele

Wohnen soll Wohnen bleiben - Infos zur Zweckentfremdungssatzung

Am 23.10.2025 ist in unserer Gemeinde die Zweckentfremdungssatzung in Kraft getreten. Mit dieser Satzung soll der vorhandene Wohnraum besser geschützt und der Wohnungsmarkt entlastet werden. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Wohnungen in erster Linie zum Wohnen genutzt werden – und nicht dauerhaft anderen Zwecken wie Ferienvermietung, gewerblicher Nutzung dienen oder leer stehen.

Die Satzung regelt insbesondere, wann eine Zweckentfremdung vorliegt und wann nicht, und wann eine Genehmigung erteilt werden kann.

Damit wird ein wichtiger Beitrag dazu geleistet, dass Menschen wieder bezahlbaren Wohnraum in unserer Gemeinde finden können.

  • Wann liegt Zweckentfremdung vor ?
  • Wann liegt KEINE Zweckentfremdung vor?
  • Zweckentfremdung von Wohnraum melden
  • Was ist ein Negativattest?
  • Bearbeitungszeit von Anträgen auf Genehmigung zur Zweckentfremdung
  • Rechtsgrundlagen

FAQ - Häufig gestellte Fragen (Stand: 18.11.2025)

  • Infoschreiben der Gemeinde
  • Warum gibt es in Grömitz eine Zweckentfremdungssatzung?
  • Was bedeutet „Zweckentfremdung“ überhaupt?
  • Wann genau liegt eine Zweckentfremdung vor?
  • Wann genau liegt keine Zweckentfremdung vor?
  • Gibt es weitere Ausnahmen, wann keine Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt?
  • Darf ich meine Wohnung trotzdem teilweise z.B. als Büro nutzen?
  • Darf ich meine Wohnung ohne Genehmigung an Feriengäste vermieten?
  • Wann brauche ich eine Genehmigung?
  • Wie beantrage ich eine Genehmigung?
  • Wann wird eine Genehmigung erteilt?
  • Was ist ein Negativattest?
  • Ich kaufe eine Wohnung, bei der sich der Vorbesitzer ein Negativattest ausstellen lassen hat, wir wirkt sich das auf mich aus?
  • Ich bin Eigentümer einer Zweitwohnung – darf ich meine Wohnung selbst nutzen oder der Familie und engen Bekannten zur Verfügung stellen?
  • Wie wird kontrolliert, ob die Satzung eingehalten wird.
  • Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Kontakt